Im Amtsgericht Aichach (Schwaben) stand am 17. April ein Mountainbiker vor Gericht. Der Grund: Ein Waldbesitzer forderte vom Radler eine Unterlassungserklärung, weil er im Dezember 2016 auf einem Forstweg in dessen Privatwald mit dem Bike unterwegs war, obwohl es der Eigentümer mit Schildern untersagt hatte. Das wollte der Biker, der von der Deutschen Initiative Mountain Bike (DIMB) unterstützt wurde, nicht hinnehmen und stützte sich auf das Bayerische Naturschutzgesetz aus der bayerischen Verfassung, das jedem erlaubt, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Dort steht wörtlich, dass das „Radfahren im Wald auf geeigneten Wegen“ erlaubt ist.
Das Urteil des Prozesses: Der Biker bekam Recht, die Klage des Waldbesitzers wurde abgewiesen. Der Eigentümer des Waldes hatte sich darauf berufen, dass nur befestigte Forststraßen zum Radfahren „geeignet“ seien. Der Richter begründete das Urteil – also warum der Biker den Weg benutzen durfte – damit, dass keine Schäden des Waldbodens zu befürchten waren. Denn es handelte sich nicht um einen geschotterten, gepflegten Forstweg, sondern um einen sogenannten „Maschinenweg“. Solche Wege entstehen bei Holzarbeiten und sind breite unbefestigte Wege, auf welchen ein Forwarder das Holz aus der Rückegasse zum nächsten Forstweg bringt. Der Weg wurde also kurz zuvor noch von schweren Fahrzeugen befahren. Hätte der Waldbesitzer mit seiner Unterlassungserklärung vor Gericht Recht bekommen, hätte der Biker im Wiederholungsfall mit mehreren tausend Euro Strafe rechnen müssen. Der Waldbesitzer hat noch die Möglichkeit, in Berufung zu gehen.
Zu der Unterlassungsklage war es überhaupt erst gekommen, weil der Biker im Dezember 2016 beim Durchfahren des Maschinenwegs in eine Nagelfalle gefahren war, die ein Unbekannter dort platziert hatte. Daraufhin hatte er Anzeige erstattet. Erst dadurch erfuhr der Waldbesitzer davon, dass der Mountainbiker durch seinen Wald gefahren war, obwohl er es untersagt hatte.