Trailverbot in Hessen – Rechtslage legitimiert Strafen nicht

Sebastian Brust

 · 22.07.2012

Trailverbot in Hessen – Rechtslage legitimiert Strafen nichtFoto: DIMB
Trailverbot in Hessen – Rechtslage legitimiert Strafen nicht
Das geplante Trailverbot der Landesregierung Hessen sorgt verständlicherweise für viel Aufregung unter uns Mountainbikern. Bereits heute sind hohe Strafen beim Befahren vermeintlich „falscher Wege” in Hessen aktuell. Laut DIMB sind diese mit der derzeit geltenden Rechtslage nicht vereinbar.

Mit einer geplanten Gesetzesänderung (BIKE berichtete) will die Hessische Landesregierung Mountainbiker landesweit auf Wege zwingen, die auch von Autos befahren werden können. Trails wären dann generell tabu! Um das zu verhindern, kann jeder, der es noch nicht getan hat, die Online-Petition im Rahmen der DIMB-Kampagne „Open Trails Hessen” unterzeichnen.

Wird die Gesetzesänderung umgesetzt, drohen in Zukunft Strafen bis zu 100.000 Euro bei Verletzungen des Waldbetretungsrechts. Und das beträfe alle Waldbesucher. Geht es nach der Landesregierung, bedürfen Waldbesucher, die „zu mehreren Personen" und „zu einem gemeinsamen Zweck" den Wald betreten wollen, hierzu künftig, unter nicht näher bezeichneten Umständen, der Genehmigung des Waldbesitzers. Helmut Klawitter, Rechtsreferent der DIMB, dazu: „Hessen fällt hier in ein feudales Herrschaftssystem des 18. Jahrhunderts zurück. Jeder, der mit Familie und Freunden in den Wald gehen möchte, ist hiervon betroffen und sollte sich gegen diese abstruse Einschränkung zur Wehr setzen!"

Doch bereits heute sind in Hessen mit 200 bis 600 Euro Bußgelder wegen Befahrens vermeintlich falscher Wege Usus. Diese sind nach Auffassung der DIMB nicht gerechtfertigt. Die aktuell geltende Rechstlage beschränke das Radfahren zwar auf „feste Wege”, das Befahren von schmalen Wegen – also z.B. Singletrails – verbiete sie jedoch nicht. „Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass für Radfahrer eine Wegesbreitenregelung gelten soll, hätte er die gleiche Formulierung wie für die Reiter und Kutschfahrer gewählt, die im gleichen Paragraphen auf feste Wege von mindestens 2 Metern Breite verbannt werden“, erläutert Klawitter die Rechtslage.

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Der ursprünglich unbestimmte Rechtsbegriff „feste Wege“ wurde vom VG Köln (Urteil vom 02.12.2008, 14 K 5008/07) spezifiziert, eine Definition, die auch für das Bundesland Hessen einschlägig ist. Darin heißt es: „ ... „Feste” Wege i.S.d. § 2 Abs. 2 LFoG NRW sind nicht notwendigerweise künstlich befestigte, sondern auch Wege mit von Natur aus festem Untergrund, die von ihrer Beschaffenheit, insbesondere von ihrem Untergrund und ihrer Breite für den Radverkehr im Wald geeignet sind. Die Eignung der Wege für den Radverkehr beurteilt sich maßgeblich danach, ob die Nutzung der Wege durch Radfahrer zu einer Zerstörung des Waldbodens, zu einer Beunruhigung des Wildes und zur Störung anderer Erholungssuchender - etwa von Wanderern - führen kann.”

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Ein pauschales Wegeverbot könne es daher nicht geben. "Hier muss im Einzelfall vor Ort geprüft werden, ob ein Weg für das Radfahren geeignet ist oder nicht", so DIMB-Jurist Helmut Klawitter. Die vom VG Köln entwickelten Kriterien erfordern nach seiner Einschätzung auch keine anderweitige Einschränkung des Radfahrens auf festen Waldwegen. „Die hessische Landesregierung täte gut daran, den Vorgaben aus dem Bundeswaldgesetz zu folgen und die gerichtlichen Definitionen in ihrem neuen Gesetzesentwurf zu berücksichtigen“, so Klawitter weiter.

Der DIMB-Vorsitzende Thomas Kleinjohann übt deutliche Kritik: „Die Landesregierung und ihre Forstämter sind mit der willkürlich vorgenommenen Richtungsänderung in der Gesetzesauslegung weit über das Ziel hinaus geschossen. Die Wegessperrungen, die auf dieser Basis beispielsweise seit 2009 im Taunus vorgenommen wurden (und deren Nichtbeachtung zur Verordnung der oben erwähnten hohen Bußgelder führte, Anm. d. Red.), sind rechtlich überwiegend nicht haltbar und wir haben mehrfach deren Beseitigung gefordert. Nun wird mit dem neuen Gesetzesentwurf versucht, das Unrecht nachträglich zu legitimieren.“

Der DIMB-Vorsitzende kann sich ein Schmunzeln trotz allen Ärgers nicht verkneifen: „Das einzig amüsierende dabei ist, dass das Ministerium auch noch bei den Niedersachsen falsch abgeschrieben hat. Dort ist die zweispurige Regelung bereits seit Jahren im Landeswaldgesetz zu finden, allerdings um so das mehrspurige Fahren von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken im Wald zu regeln und nicht das einspurige Radfahren. Aber fehlerhafte Plagiate sind ja in deutschen Ministerien keine Seltenheit mehr.“

Mehr Infos auf www.dimb.de

Sebastian Brust ist Jahrgang 1979 und ursprünglich vom Klapprad der Oma sozialisiert, seit seinem fünften Geburtstag aber hauptsächlich auf Stollenreifen unterwegs. Liebt alle Arten Bikes – und das Verschmelzen mit der Natur. Findet, dass Scheibenbremsen heute viel sicherer sind als vor 15 Jahren und glaubt, mit seinen Bremsen- und Belagstests dabei geholfen zu haben. Dass sich die Fahrradindustrie an anderer Stelle ausgerechnet an für ihn falschen Idealen der Autobranche orientiert, bedauert der gelernte Ingenieur für Fahrzeugtechnologie allerdings sehr. Bei BIKE korrigiert, produziert und organisiert er digitalen Content auf der Webseite.

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