Lukas Niebuhr
· 23.11.2023
Vorab die wichtigste Info: Unter Alkoholeinfluss Fahrrad zu fahren, ist keine gute Idee, auch wenn es bis zu einem gewissen Grad erlaubt ist. Die wenigsten Menschen können ihren Promillewert realistisch einschätzen und die Promille-Rechner im Internet sind auch eher unzuverlässig. Warnhinweise, wie “Benutzen Sie den Promillerechner nicht dazu, um zu entscheiden, ob Sie noch ein Fahrzeug führen dürfen oder nicht” sollten daher auch von Radfahrern ernst genommen werden.
Dennoch ist es nicht verboten, nach einem Glas Wein noch aufs Bike zu steigen und nach Hause zu radeln. Es gibt klare Gesetze, die das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss regeln. Jedoch ist es nicht immer einfach zu sagen, was noch okay ist und was nicht. Wer guten Gewissens nach einem langen Abend nach Hause kommen möchte, beißt besser in den sauren Apfel und ruft für den Weg ein Taxi, nimmt die “Öffis” oder geht heim. Für diejenigen, die sich trotzdem für die Fahrt mit dem Fahrrad entscheiden, sind die folgenden Infos relevant.
Die Promillegrenze bei Radfahrern ist um einiges höher als die bei Autofahrern. Ab 1,6 Promille ist jedoch auch bei Radfahren eine Grenze erreicht, die nicht überschritten werden darf. Radfahrer gelten dann als absolut fahruntüchtig. Es drohen eine Geldstrafe (ca. 30 Tagessätze), 3 Punkte in Flensburg und eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU).
Aber auch schon ab 0,3 Promille sollten Radfahrer aufpassen: Sobald alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eintreten, gilt ein Fahrradfahrer als relativ fahruntüchtig. Mit solchen Ausfallerscheinungen sind beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, also ein auffälliges Fahrverhalten, gemeint. Auch das Verursachen eines Unfalls mit 0,3 Promille oder mehr hat strafrechtliche Konsequenzen.
Wichtig ist auch die Art des Fahrrads, mit der ein alkoholisierter Verkehrsteilnehmer unterwegs ist: E-Bikes mit einer Tretunterstützung von bis zu 25 km/h werden strafrechtlich wie gewöhnliche Fahrräder ohne Motor gesehen. Pedelecs, die bis zu 45 km/h unterstützen, oder E-Bikes, bei denen der Motor das Fahrrad von alleine antreibt, unterliegen hingegen den Regeln, die auch für Autofahrer gelten.
Da kann selbst das Schieben eines Fahrrads im Falle der Gefährdung anderer durch Ausfallerscheinungen oder als Verursacher eines Unfalls strafrechtlichen Konsequenzen haben. Auch wenn das Schieben unter Alkoholeinfluss nicht verboten ist, muss ein Fußgänger, der durch das Schieben andere Personen gefährdet oder einen Unfall verursacht, nämlich grundsätzlich haften.
Für Autofahrer, die sich noch in der Probezeit befinden und/oder noch keine 21 Jahre alt sind, gilt die 0,0-Promille-Regel. Allerdings nur beim Führen eines Kraftfahrzeugs. Da es sich beim Fahrrad nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, gilt die 0,0-Promille-Grenze nicht für Radfahrende.
Einen Promillewert von 1,6 erreichen die wenigsten Menschen bei einem geselligen Abend am Glühweinstand. Natürlich spielen viele Faktoren, wie Alter, Gewicht oder Geschlecht eine wichtige Rolle in der Rechnung. Ein Beispiel des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC): Ein 25 Jahre alter Mann, 1,80 Meter groß und 80 Kilogramm schwer hat nach 3 Litern Bier, die er innerhalb von 3 Stunden trinkt, einen errechneten Promillewert von “nur” 1,37. Damit dürfte er also noch mit dem Fahrrad nach Hause radeln, solange er kein auffälliges Fahrverhalten zeigt oder einen Unfall verursacht. Aber 3 Liter sind 6 bayerische Halbe oder 15 Bier mit o,2 Liter. Ein unauffälliges Fahrverhalten ist bei diesem Promillewert von 1,37 daher sehr unwahrscheinlich.
Allerdings bestärkt die hohe, rein rechtliche Promillegrenze möglicherweise Menschen, doch noch mit dem Fahrrad nach Hause zu fahren - zumal sich viele Menschen oftmals nicht bewusst sind, wie betrunken sie auf eine nüchterne, außenstehende Person wirken.
Mit Blick auf die Zukunft könnte es einen zusätzlichen Gefahrengrenzwert von 1,1 Promille geben, zumindest wenn es nach dem ADFC geht. Dieser Wert entspricht der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrenden. Auto- und Radfahrer völlig gleichzusetzen sei jedoch nicht gerechtfertigt, da sich die gesetzlichen Alkoholgrenzwerte an der Gefährdung orientieren und das Fahrrad eine geringere Gefährdung für andere Personen darstellt als das Auto.
Eine mögliche Einführung eines Gefahrengrenzwertes soll die Eigenverantwortung von Radfahrern bestärken. Die Zahl an Unfällen unter Alkoholeinfluss ist von 2015 bis 2021 von 4 auf 5 Prozent gestiegen, gemessen an der Gesamtzahl der Fahrradunfälle. Zum Vergleich: Bei PKW-Fahrern liegt der Anteil bei 2,2 Prozent. In absoluten Zahlen spricht der ADFC durch den Anstieg von 800 verunglückten Radfahrern zusätzlich pro Jahr.
Die Zahl der verunglückten Bikerinnen und Biker hängt unter anderem mit der Höhe des Promillewertes zusammen: Von alkoholisierten Radfahrern verunglücken 83 Prozent mit einem Promillewert von 1,1 und mehr, weshalb hier der Gefahrengrenzwert für mehr Sicherheit sorgen soll.

Werkstudent