Gitta Beimfohr
· 05.05.2026
Mitten in die Trailbau-Euphorie, die derzeit in Deutschlands Mittelgebirgen herrscht, platzte vergangene Woche diese Meldung: Der MTB-Verein Siegerland muss an eine gestürzte Bikerin 5000 Euro Schmerzensgeld bezahlen. Was war passiert?
Die Mountainbikerin war im Jahr 2023 auf dem Siegener Flowtrail im Abschnitt 7 gestürzt und hatte sich mehrere komplizierte Brüche zugezogen. Ihr Vorwurf: Der Verlauf des Trails sei nicht eindeutig genug ausgewiesen gewesen. In erster Instanz wurde die Klage vor Gericht bereits abgewiesen, mit Verweis auf das Sichtfahrgebot, nach dem man seine persönliche Geschwindigkeit anpassen müsse.
In zweiter Instanz aber, sah das Oberlandesgericht Hamm den Verein am 27. Februar 2026 nun doch zu 50 Prozent in der Haftungspflicht.
Zwar hätte die Klägerin bei der Erstbefahrung des Trails die Geschwindigkeit ihren Sichtverhältnissen anpassen müssen. Zumal es Warnhinweise vor der Schlüsselstelle gab und sie bereits zuvor festgestellt hatte, dass die Beschilderung des Trailverlaufs aus ihrer Sicht nicht gut war.
Doch das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Betreiber des Flowtrails ein ohnehin vorhandenes Gefahrenpotenzial nicht durch eine unklare Streckenführung zusätzlich erhöhen darf. Die Herausforderung soll der Trail sein – nicht das Erraten der richtigen Linie.
Die Unfallstelle liegt in der Sektion 7 eines vom Schwierigkeitsgrad her rot markierten Trails, hinter einer dreistufigen Holzbrücke. Wenige Meter danach geht es geradeaus, aber auch linksseitig steil bergab. Mittig im Sichtfeld steht ein Baum und die vorgesehene Linie führt rechts daran vorbei und anschließend in eine scharfe Linkskurve.
Warnhinweise gab es: ein gelbes Schild mit Totenkopfzeichen, ein Schild mit der Aufschrift „Langsam! Slow!“ und einen kleinen Richtungspfeil auf rotem Untergrund. Zusätzlich waren Baumstämme zur Wegbegrenzung verlegt und ein Flatterband angebracht.
Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um den nicht ohne Weiteres erkennbaren Streckenverlauf angemessen abzusichern. Speziell das Flatterband sei zu provisorisch, es sei häufig eingerissen gewesen und könne eine Durchfahrt nicht verhindern.
Es gab damit der Klägerin recht, die angegeben hatte, dass sie diese Warnhinweise außerdem auf die Holzbrücke bezogen hatte und nicht auf den weiteren Verlauf des Trails. Hier geht’s zum Gerichtsurteil, ein Youtube-Video über den Trail findet ihr am Ende des Interviews.
Wir raten allen Vereinen, sich rechtzeitig zu melden. - Heiko Mittelstädt, Deutscher Interessenverband Mountainbike e. V. (DIMB)
BIKE: Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dürfte auch für die DIMB ein Schock gewesen sein?
Heiko Mittelstädt: Wir waren auf jeden Fall überrascht, da wir erst vor kurzem überhaupt von diesem Unfall erfahren haben, der ja bereits 2023 passiert ist. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dazu letzte Woche einen Instagram-Post ins Netz gestellt. Leider können wir als DIMB jetzt nichts mehr machen, weil das Urteil bereits in der zweiten Instanz gefällt wurde und keine Revision mehr möglich ist. Wir raten daher Vereinen sich bei ähnlichen Situationen frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen.
Hättet ihr denn helfen können dieses Urteil abzuwenden?
Das ist schwer zu sagen. Normalerweise muss der Fahrer die Geschwindigkeit seinem Sichtbereich anpassen. So hatte folgerichtig auch die erste gerichtliche Instanz entschieden, dass hier das Verschulden vollständig bei der Nutzerin selbst lag. Nachdem was ich durch Erzählungen und Videos mitbekommen habe, würde ich sagen: Der Verein hat viel für eine ausreichend erkennbare Streckenführung getan. Sowohl der Wegverlauf als auch die Beschilderung waren bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise ersichtlich. Bei einer Erstbefahrung muss man besonders vorsichtig unterwegs sein und sich erst mit der Strecke vertraut machen.
Alle Vereine, die ehrenamtlich einen Flowtrail betreiben, dürften doch jetzt ihre Beschilderung infrage stellen, wenn nicht sogar ihren Trail selbst. Zu Recht?
Das ist tatsächlich eine Befürchtung, die wir nun haben. Dieses Urteil könnte als Präzedenzfall gesehen werden, da hier dem Verein 50 Prozent Teilschuld zugesprochen wurde. Deshalb ist es wichtig, dass wir uns ein genaues Bild von diesem speziellen Einzelfall machen, da er unseres Erachtens der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den Erwartungen des Nutzers an die Verkehrssicherungspflicht widerspricht. Dort wird von einem “verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Angehörigen des betroffenen Verkehrskreise” ausgegangen.
Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung viel mehr auf die Frage ab, was hätte der Verein besser machen können. Es lässt die Frage aber offen, wie genau die Beschilderung oder Absicherung hätte aussehen müssen, damit der Verein auf der sicheren Seite gewesen wäre? Diese Fragen sind Teil unserer Ausbildung, wo wir aber über die gesetzlich notwendigen Maßnahmen hinaus gehen.
In Siegen gab es an der späteren Unfallstelle einen Gefahrenhinweis (Totenkopf) und einen Richtungspfeil auf rotem Untergrund, sowie ein Flatterband, das zusätzlich ein falsches Abbiegen verhindern soll. Was könnte man denn noch tun?
Unseres Erachtens ist der Streckenverlauf bereits ohne weitere Maßnahmen bei angepasster Fahrweise erkennbar. Im Urteil ist auch von einem Flatterband die Rede, das nicht mehr gespannt gewesen sei. Da es nicht dauerhaft war, hielt das Gericht dieses für unzureichend zur Absicherung. Außerdem hätte vom Verein öfter kontrolliert werden müssen. Wir halten solche Maßnahmen für ergänzend, aber nicht zwingend.
Eine andere zusätzliche Möglichkeit wäre zum Beispiel ein weiteres, erklärendes Schild “Gefahr, Vorsicht Kurve!”. Eine Argumentation war auch, dass das vorhandene Gefahrenschild sich nur auf die direkt anschließende Holzbrücke mit Stufen bezogen hat und nicht mehr auf den Richtungswechsel dahinter.
Man könnte auch ein langes Geländer als optische Führung anbringen. Wobei ich solche Einbauten kritisch sehe, weil sie oft selbst zum Hindernis oder morsch werden. Man müsste sie regelmäßig auf ihre Stabilität und Standfestigkeit hin kontrollieren.
Ich würde eher zum Einbau einer Schikane vor der Schlüsselstelle raten oder einem Rockgarden, um so das Tempo der Fahrer zu drosseln. Oder aber eine komplett neue Wegführung dieses Teilstückes empfehlen, um auf der sicheren Seite zu sein. Alle diese Maßnahmen sehen wir aber als optional.
Was gäbe es noch für zusätzliche Maßnahmen?
In den Videos ist zu erkennen, dass der “Flowtrail” sich in den oberen Abschnitten seinem Namen entsprechend, recht einfach durch den Wald schlängelt. Vom ordnungsgemäß angegebenen Schwierigkeitsgrad “rot”- also mittelschwer - ist bis zur Schlüsselstelle in Abschnitt 7 noch nicht viel zu sehen. Wir empfehlen bei solchen Trails aber, dass man bereits im oberen Bereich eine ähnlich anspruchsvolle Stelle einbaut. So können sich Nutzer auf diesen Schwierigkeitsgrad einstellen oder eventuell gleich auf die leichtere, blaue Line wechseln.
Warum haben Bikeparks dieses Problem eigentlich nicht? Dort sind Stürze und Verletzungen doch an der Tagesordnung.
Auch Bikeparks haben eine Verkehrssicherungspflicht. Bei den uns bekannten Unfällen, wurde hier aber das Verschulden immer beim Fahrer gesehen. Bikeparks kontrollieren ihre Strecken in der Regel täglich.
Auch wir kontrollieren regelmäßig unsere Trails und kommen damit der Verkehrssicherungspflicht nach. Bei öffentlich zugänglichen und im Ehrenamt unterhaltenen Strecken ist aber in der Praxis eine tägliche Kontrolle nicht umsetzbar und darf auch nicht erwartet werden.
Zudem gelten die Nutzungsempfehlungen eines Bikeparks mit dem Kauf des Lifttickets als akzeptiert. Die Nutzungsempfehlung „auf eigene Gefahr” und „Einhaltung eines Sichtfahrgebots“ gibt es am Flowtrail in Siegen zwar auch, aber es kann nicht sichergestellt werden, dass diese auch immer gelesen werden.
Auf ganz normalen Waldtrails gibt es gar keine Schilder mit Nutzungsregelungen. Wäre das Urteil für Waldbesitzer wieder ein Grund Biker aus ihrem Wald zu verbannen?
Nein. Auf normalen Waldwegen müssen Biker mit waldtypischen und üblichen Gefahren rechnen. Dazu hat es auch schon ein paar Gerichtsurteile gegeben und es bekamen immer die verunfallten Fahrer die Schuld, wenn sie beispielsweise über Stufen oder Treppen gestürzt sind.
In diesem konkreten Fall betrachtet das Gericht den Trail aber als eine “Sportanlage” und hat hier auch den Vergleich zu Skipisten gezogen, dass der Nutzer hier eine “höhere Sicherheitserwartung” haben darf. Wir sehen es so, dass unabhängig von der Einordnung bei Wegen oder auch MTB-Trails die Eigenverantwortung des Nutzers für die typischen Risiken im Vordergrund steht.
Hast du weitere Empfehlungen?
Im Online Trailbau-Leitfaden auf unserer Webseite arbeiten wir immer die aktuellen Entwicklungen ein. Ich empfehle, sich immer zuerst dort zu informieren oder uns direkt zu kontaktieren. Vereine, die sich mit Rechtsansprüchen konfrontiert sehen, sollten sich zeitnah bei uns melden.
Und natürlich freuen wir uns über Mitgliedschaften von Vereinen oder Personen, die damit diese wichtige gemeinnützige Arbeit unterstützen, damit in Deutschland Trailbau und -unterhalt im Ehrenamt weiterhin möglich bleibt.
Vielen Dank für deine Einordnung!
Hier noch der versprochene Link zu einem Videoclip, der bewusst aus dem Unfalljahr 2023 stammt: Besagte Stelle auf Trail-Abschnitt 7 gibt’s bei Minute 12.

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