Folgenschwerer UnfallBGH hebt frühere Urteile auf

Sebastian Brust

 · 24.04.2020

Folgenschwerer Unfall: BGH hebt frühere Urteile aufFoto: Wolfgang Watzke
Folgenschwerer Unfall: BGH hebt frühere Urteile auf

Ein Mountainbiker stürzt in ein Hindernis aus Stacheldraht und verletzt sich dabei so schwer, dass er seither von den Schultern abwärts gelähmt ist. Jagdpächter hatten die Drähte gespannt, um eine Wildruhezone zu sichern – eine lebensgefährliche Falle! Der BGH hob jetzt die früheren Urteile auf, die dem Biker daran die Hauptschuld anrechnen wollten.

Es ist einfach nur gruselig, was dem Mann im Juni 2012 passiert ist. Wir müssen es uns ungefähr so vorstellen: Auf einem Feldweg fährt ein Mountainbiker auf ein Schild zu, dass offenbar in der Mitte des Weges auf zwei senkrecht stehenden Holzlatten befestigt ist.

Es ist das Zeichen 260, das runde Schild mit rotem Rand auf weißem Grund und in der Mitte in Schwarz ein Motorrad, darunter ein Auto. Es ist das Schild, das die Durchfahrt für Mofas, Motorräder und den übrigen mehrspurigen Kraftverkehr sperrt. Links und rechts davon: scheinbar freie Durchfahrt für Fahrradfahrer.

Kurz vor dem Hindernis, rund acht Meter, erkennt der Biker, dass die Durchfahrt doch versperrt ist – zu spät. Die Vollbremsung nützt nichts mehr, im Gegenteil. Der Biker stürzt kopfüber in zwei Stacheldrähte, die vom Schild aus in einer Höhe von rund 60 und 90 Zentimetern über dem Boden nach außen ins Unterholz gespannt sind. Sie sollen eine Wildruhezone sichern.

Erst gut zwei Stunden später kann der zufällig vorbeikommende Jagdpächter den hilflos im Stacheldraht verfangenen Biker befreien und ruft Polizei und Notarzt. Die spätere Diagnose: Halswirbelbruch und Querschnittlähmung von den Schultern abwärts.

BGH: Radfahrer müssen nur mit klar erkennbaren Hindernissen rechnen

Verantwortlich für die Drahtsperre sind die Gemeinde und zwei Jagdpächter, die jetzt auf eine Summe von über einer Million Euro verklagt werden. Weil das Opfer zum Zeitpunkt des Unfalls Soldat war, sitzt auch die Bundesrepublik Deutschland als Nebenklägerin sprichwörtlich mit im Gerichtssaal.

Der Bundesgerichtshof stellte nun unmissverständlich klar, dass Radfahrer keinesfalls mit Hindernissen auf dem Weg rechnen müssen, die nicht oder nur sehr schwer erkennbar sind - wie eben über den Weg gespannte Stacheldrähte!

Denn, so heißt es in der Urteilsbegründung: "Ein quer über einen für die Nutzung durch Radfahrer zugelassenen Weg gespannter, nicht auffällig gekennzeichneter Stacheldraht ist im wörtlichen wie auch im rechtlichen Sinne verkehrswidrig. Ein solches Hindernis ist angesichts seiner schweren Erkennbarkeit und der daraus sowie aus seiner Beschaffenheit folgenden Gefährlichkeit völlig ungewöhnlich und objektiv geradezu als tückisch anzusehen, so dass ein Fahrradfahrer hiermit nicht rechnen muss."

Die Vorinstanz hatte nämlich die Verkehrswidrigkeit der Drähte zwar festgestellt, dem Fahrradfahrer aber unterstellt, er hätte gegen das sogenannte Sichtfahrgebot verstoßen. Demzufolge muss die Fahrgeschwindigkeit so angepasst sein, dass man noch vor einem Hindernis anhalten kann, das im einsehbaren Bereich der Strecke vor einem auftaucht.

Dem erteilte der BGH eine Absage und sprach den Biker von dem Missachtungsvorwurf frei. Im Falle solcher unsichtbaren oder eben kaum erkennbaren Hindernisse hätte das Sichtfahrgebot nämlich die unzumutbare Folge, sich stets nur mit minimalem Tempo bewegen zu können, um selbst vor solchen Barrieren noch rechtzeitig anhalten zu können.

Wichtig: Im Moment des (unverschuldeten) Schrecks macht man keine Fehler.

Der Bundesgerichthof kam darüber hinaus zu der wichtigen Einschätzung, dass eine Schreckbremsung nicht richtig oder falsch gemacht werden kann. Das ist eine beruhigende Nachricht und stärkt die Grundrechte aller Radfahrer, den nach den Fußgängern schwächsten Verkehrsteilnehmern. Das Oberlandesgericht hatte dem Mountainbiker noch zur Last gelegt, durch angeblich falsches Reagieren den Sturz erst herbeigeführt zu haben.

Das oberste Gericht Deutschlands machte jedoch unmissverständlich klar, dass von keinem Normalbürger die Reflexe eines Stuntman erwartet werden dürfen, um beispielsweise einen Unfall zu verhindern: "Die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers stellt dann keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß dar, wenn dieser in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert."

Wehrmutstropfen: Der BGH räumt ein, dass die Folgen des Unfalls möglicherweise verschlimmert wurden durch die Tatsache, dass der Biker "auf dem unbefestigten und unebenen Feldweg statt der 'normalen' Fahrradpedale sogenannte Klickpedale nutzte. Dies könnte allerdings einen Mitverschuldensvorwurf von allenfalls 25 % rechtfertigen."

Das Oberlandesgericht muss nun den Fall unter den neuen BGH-Vorgaben neu verhandeln.


Fragen an: Dipl.-Ing. Dirk Zedler, Fahrrad- und E-Bike-Sachverständiger (www.zedler.de)

  Dirk Zedler, Fahrrad- und E-Bike-Sachverständiger - <a href="https://www.zedler.de/" target="_blank" rel="noopener noreferrer nofollow">www.zedler.de</a>Foto: Daniel Kraus
Dirk Zedler, Fahrrad- und E-Bike-Sachverständiger - www.zedler.de


BIKE: Herr Zedler, sind die vom Bundesgerichtshof zur Debatte gestellten bis zu 25 % Eigenverschulden bei der Verwendung von Klickpedalen gerechtfertigt?
Nein, auf den ersten Eindruck nicht. Ohne Detailkenntnis des Falls ist dies natürlich nicht abschließend zu beurteilen. Es ist aber auch nicht erkennbar, ob hier überhaupt ein Sachverständiger mit Fahrrad-Expertise vom Gericht angehört wurde.

Ist denn die unfallverschlimmernde Wirkung von Klickpedalen erwiesen?
Studien, dass Systempedale Unfälle verschlimmern, kenne ich nicht. In meiner mehr als 25-jährigen Laufbahn als vereidigter Fahrrad- und E-Bike-Sachverständiger, mit weit mehr als 10.000 Gutachten, ist dies bis jetzt weder ein beauftragtes Thema gewesen noch in irgendeiner Art auffällig geworden. Wir haben kein Indiz dass Klick- bzw. Systempedale vergleichbare Unfälle verursacht oder solche Verletzungsfolgen mit begünstigt haben. Im Gegenteil kann man sogar davon ausgehen, dass Systempedale dem Fahrer eine bessere Kontrolle auf dem Rad ermöglichen. Frühere Haken- und Riemenpedale, die eine vergleichbare Kontrolle boten, führten deutlich häufiger zu Stürzen. Flat-Pedals sind für Tourenfahrer weniger geeignet und bedeuten eine hohe Gefahr von Schürf- und Schnittwunden im Schienbeinbereich, wenn man abrutscht.

Ist nicht vielmehr davon auszugehen, dass ein Überschlag, wie er scheinbar passiert sein muss, bei der Schreckbremsung auch mit "normalen" Pedalen passiert wäre?
Ein Überschlag aufgrund zu hoher Verzögerung bei einer Schreckbremsung ist schlicht physikalisch bedingt. Dabei geht der Fahrer über den Lenker, egal ob mit oder ohne Systempedale. In den 1990ern, als es sehr viele Überschläge aufgrund sich auffaltender Schutzbleche gab, wurden zig solcher Unfälle untersucht. Es kam zu schrecklichen Folgen, selbst bei Schrittgeschwindigkeit. Keiner dieser Fahrer*Innen hatte Systempedale am Rad, sondern sie waren mit normalen Tourenpedalen unterwegs. Keinem dieser Fahrer gelang es im Zuge des Überschlags abzuspringen, um so die Unfallfolgen zu mildern.

Was glauben Sie, wie es jetzt in dem Fall weiter geht?
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand" ist so ein Sprichwort, das gelegentlich leider gilt. Ich hoffe für den verunfallten Biker, dass das nun angerufene Gericht einen Fahrrad-Sachverständigen in Kombination mit einem Mediziner beauftragt, die sich mit der Thematik tiefergehend auseinander setzen. Erst wenn der Unfallablauf und die Verletzungen fundiert analysiert und zusammengeführt sind, sollten die Juristen weitergehend tätig werden.

Herr Zedler, vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.

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